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Kosten

Kosten

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind anwaltliche Leistungen gebührenpflichtig. Dazu gehören auch Beratungen.

In verschiedenen Bereichen sind telefonische Beratungen sinnvoll. Sie ersparen lange Anfahrten, Aufwand und Zeit. Sie geben Ihnen sehr schnell die gewünschten Informationen ohne lange Wartezeiten. Daher ist ein telefonischer Rat, selbst wenn das Gespräch nicht sehr lange dauert, besonders wertvoll und wird wie jedes andere Beratungsgespräch in Rechnung gestellt. Üblich ist, diese Beratungen nach Zeit abzurechnen. Dazu gehört auch die Zeit, die für die Erstellung eines Schreibens oder die sonstige Bearbeitung der Sache anfällt.

Im Rahmen des RVG ist die Höhe einer Gebühr abhängig vom Streit- oder Gegenstandswert.

Je nach Rechtsgebiet z. B. Sozialrecht, sieht das RVG Rahmengebühren vor, die allerdings häufig nicht kostendeckend sind. Jede Angelegenheit hat außerdem ihre Besonderheiten und kann auch Tätigkeiten erfordern, die über den Kostenansatz der Gebührenordnung hinausgehen. Diese müssen dann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Daher ist es sinnvoll eine individuelle Vergütungsvereinbarung zu treffen, entweder in pauschalierter Form mit verschiedenen Wahlmöglichkeiten oder mit einer Zeitgebühr in der Form eines Stundenhonorars. Dabei wird die anwaltliche Arbeitszeit berechnet, mindestens zehn Minuten. Bei dieser Abrechnungsform können Sie dann auch Fragen stellen, die über den Kern des Falles hinausgehen.

Üblich ist ein Kostenvorschuss, der sich an den vorläufigen Kosten des Verfahrens orientiert. In Gerichtsverfahren gilt die Besonderheit, dass mindestens die gesetzlichen Gebühren berechnet werden müssen.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, überprüfen Sie bitte vorher die Vertragsbedingungen, was genau versichert ist und ob ein Selbstbehalt vereinbart wurde.

Bitte fragen Sie zu Beginn des ersten Gespräches nach den Kosten, damit Sie von Anfang an gut informiert sind.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de .

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