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Künstler in der KSK

Künstlersozialkasse (KSK)

Die KSK ist für selbständigen Künstlerinnen und Künstler existenzsichernd.  Daher berate ich im Vorfeld, helfe bei der Antragstellung, bei Problemen mit der KSK und bei der Überprüfung, ob die Voraussetzungen noch vorliegen .

Die Mitgliedschaft ist für viele Künstler sehr vorteilhaft. Die Frage, wer berechtigt ist, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen, ist schwierig zu beantworten. Hier ergeben sich oft juristische Probleme, ebenso bei Fragen der Beitragshöhe. Viele Künstler haben Einnahmen aus verschiedenen Bereichen, andere machen sich Sorgen um ihre private Krankenversicherung. Seit Juli 2007 wird auch verstärkt geprüft, ob die Künstler die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft noch (!) erfüllen. Ein Künstler hat oft weder Zeit noch Lust, sich mit diesen Fragen zu befassen. Daher biete ich meine fachkundige Hilfe an.

Alle Künstler ohne bisherigen Kontakt zur KSK, die auch Unterricht erteilen sollten sich so schnell wie möglich bei der KSK melden. Durch die verstärkt durchgeführten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung können sie zu hohen Beitrags-(nach)zahlungen herangezogen werden. Die KSK gilt erst ab Antrag. Für die Zeit davor ist die DRV selbst zuständig, was sehr teuer werden kann, wie der nachfolgende Fall zeigt:

Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. 12. 2007

Muss ein selbständiger Musiker und Musiklehrer nachträglich Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung Bund (DRB) bezahlen?
Der Kläger hat als Berufsmusiker auch Unterricht in einer Musikschule erteilt. Bei einer Betriebsprüfung, die alle vier Jahre durchgeführt wird, wurde die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) auf ihn aufmerksam und verlangte rückwirkend Rentenversicherungsbeiträge von ca. 25.000 Euro  Dagegen wehrte sich der Kläger, der mittlerweile über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert war. Für die Zukunft ist die Zuständigkeit der KSK unstreitig. Bezüglich der Vergangenheit hatte sowohl das Sozialgericht  Mainz, als auch das LSG entschieden, dass Künstler ausschließlich nach § 2 Nr. 5 SBG VI versicherungspflichtig sind. Daneben gäbe es keinen eigenständigen Anspruch der Rentenversicherung auf Beiträge als (Musik-)Lehrer. Künstler sind grundsätzlich versicherungspflichtig im Rahmen der KSK. Eine Zahlungspflicht ergibt sich aber erst ab Vorliegen aller Voraussetzungen, insbesondere der Anmeldung. Für viele Künstler ist die Mitgliedschaft in der KSK ein finanzieller Vorteil. Das BSG ist der Auffassung, dass Künstler, die nicht oder noch nicht über die KSK versichert sind, als Lehrer in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung fallen und damit auch rückwirkend Beiträge entrichten müssen.

Die Künstlersozialkasse (KSK) gibt es seit 1983 mit Versicherungspflicht für selbständige Künstler und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss, die Beiträge der Versicherten selbst und durch eine Abgabe, die von den Verwertern (Auftraggebern) erhoben wird. Die KSK hatte 2003 bereits 126000 Versicherte und 43000 abgabepflichtige Verwerter erfasst mit steigender Tendenz.

Nach dem RVG sind auch telefonische Beratungen kostenpflichtig. Bitte in- formieren Sie sich vorab - Kurzberatung für Künstler ab 59,50 Euro incl. MWSt..

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Viele Künstler haben durch die Mitglied- schaft Vorteile: eine günstige Kranken-  versicherung und eine eigene Altersver- sorgung.

Informationen zur  GEDOK, der Künst- lerinnenorganisation in Deutschland und Österreich unter.

 www.GEDOK.de