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Die Künstlersozialkasse (KSK) gibt es seit 1983 mit Versicherungspflicht für selbständige Künstler und Publizisten in der Kranken-, Pflege- und Renten- versicherung. Die Finanzierung erfolgt durch einen Bundeszuschuss (20 %), die Beiträge der Versicherten selbst (50%) und durch die Künstlersozialab- gabe (KSA), die von den sogenannten Verwertern (30 %) erhoben wird.
Zur Abgabe verpflichtete Unternehmen sind alle Firmen, Einrichtungen, Vereine, Stiftungen usw., die kreative Ideen regelmäßig nutzen, auch im Bereich Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
Durch die Gesetzesänderung 2007 ist nur die Überprüfung dieser Abgabe- pflicht neu geregelt worden. Früher wurden Unternehmen eher zufällig herangezogen, was sehr unbefriedigend war. Die Deutsche Rentenversicherung hat daher die Aufgabe erhalten, im Rahmen der SV-Prüfung auch die Abgabe nach dem KSVG zu prüfen. In den kommenden Jahren werden bundesweit alle Unternehmen erfasst, die abgabepflichtig sind.
Seit 1.7.2007 überprüft die Rentenversicherung alle Firmen, ob sie ihrer Abgabepflicht gegenüber der KSK vollständig nachkommen. Viele Firmen müssen mit erheblichen Nachzahlungen rechnen, wenn sie Honorare an selbständige Künstler gezahlt haben, was oft ständige Praxis ist.
Doch wer muss tatsächlich Auskunft erteilen und die Abgabe entrichten? Was gehört zur Entgeltmeldung, welche Probleme ergeben sich bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, bei der rückwirkenden Erfassung, vielleicht sogar noch für fünf Jahre? Wie hoch sind die Nachzahlungen, wann wird auch noch ein Bußgeld verlangt? Was passiert bei fehlender Mitwirkung? Was muss beim Ausfüllen der Formulare beachtet werden?
Sie haben Fragen zu einem Problem, das für Ärger gesorgt! Sie wollen Klarheit, wie die Rechtslage wirklich ist und dann aber auch eine einfache Regelung, mit wenig Stress, Aufwand und Unannehmlichkeiten!
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