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Berufskrankheit 2108

Berufskrankheit 2108 (BK 2108)

Sie haben Rückenbeschwerden und niemand hat Ihnen bisher geholfen? Haben Sie einen Bandscheibeinvorfall (Prolaps), eine Vorwölbung (Protrusion), eine Chondrose (Höhenminderung), eine Begleitspondylose (knöcherne Ausziehung) oder Black discs (Dehydrierungen) im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule S1-L5 bis L2-L1? Haben Sie 10 Jahre oder länger schwer gehoben oder getragen? Sind Sie ein B1 oder ein B2 - Typ? Lassen Sie Ihren Fall überprüfen!

Das Bundessozialgericht (BSG) stärkt immer wieder die Rechte der Wirbelsäulenerkrankten der Berufskrankeit 2108:

Am 30. 10. 2007 z. B. hat das BSG wegen der BK 2108 eine ungünstige Entscheidung des  LSG Baden-Württemberg aufgehoben.
Der Kläger war Maler und Stuckateur. 1998 erlitt er einen Bandscheibenvorfall im LWS-Bereich. Die BG lehnte die Anerkennung der BK 2108 aus medizinischen Gründen ab. Die Klage war in der ersten Instanz erfolgreich. In der zweiten Instanz wurden dann die arbeitstechnischen Voraussetzungen unter Berufung auf das Mainz-Dortmun-der-Dosis-Modell (MDD) verneint.
Nach den Berechnungen der BG lag bei dem Kläger nur ein Belastungswert von 14,8 MNh vor, das waren 59,2 vH des Wertes, der nach dem MDD als belastend angesehen wurde. Der Kläger war der Auffassung er sei tatsächlich einer sehr viel höheren Belastung ausgesetzt gewesen.
Das BSG hat das MDD in modifizierter Form als geeignete Arbeitsgrundlage für die Bestimmung der Belastungsdosis angesehen. Es hat unter Beachtung der neuen Deutschen Wirbelsäulenstudie (DWS 1) den Aussagewert des MDD relativiert. Danach kann für bandscheibenbedingte Erkrankungen auch unterhalb des Orientierungswertes ein erhöhtes Risiko bestehen.
Eine bestimmte Mindesttagesdosis darf nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr verlangt werden. Da kein besseres Modell zur Verfügung steht, hat der Senat die Richtwerte halbiert und die arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Kläger bejaht. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass die Berufskrankheitentatbestände dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot genügen müssen.

Bei der BK 2108  besteht Handlungsbedarf. Die Problematik beginnt mit der vollständigen Erfassung der Einzelbelastungen, die in viele Einzelschritte zu teilen und einzeln aufzulisten sind. Hier fehlen oft wichtige Punkte, die dann zur Ablehnung führen. Neu sind in der Deutschen Wirbelsäulenstudie I und II verschiedenen Belastungsmodelle, zur Anwendung kommen können, aber immer noch sehr umstritten sind.

Für die medizinischen Voraussetzungen können die Konsensusempfehlungen aus dem Jahre 2005 herangezogen werden. Sie entsprechen, obwohl sie Ungenauigkeiten aufweisen, dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, bzw. dem kleinsten gemeinsamen Nenner der verschiedenen Theorierichtungen.
Sind Sie über den aktuellen Stand Ihrer Berufskrankheit informiert?
Brauchen Sie jemanden, der Ihren Fall noch einmal überprüft, weil alle gesagt haben, dass Sie keine Chance haben? Rufen Sie mich an!


Stand 14.12.2016
Urteil Sozialgericht Darmstadt: Januar 2010   Ende Berufungsverfahren November 2016

Dem Mandanten steht, weil er schwer gehoben und getragen hat, seit 1998 eine Rente von 20 % wegen einer BK 2108 zu.
Wie in vielen anderen Unfallsachen hat es länger als 10 Jahre gedauert, bis sich der Mandant über eine erste positive Entscheidung freuen konnte. Dabei hatte der Gutachter der BG schon 1998 die medizinischen Voraussetzungen im Vollbeweis bejaht.

Obwohl das BSG die arbeitstechnischen Voraussetzungen 2007 korrigiert hat, hatte die BG kein Anerkennnis abgegeben.
Sie verlangte die Neuberechnung der gesamten Belastungszeiten und dann auch noch einmal völlig neue medizinische Gutachten.
Dies hat das Verfahren um drei Jahre verlängert bis dann doch endlich ein positives Urteil in der Sache ergangen ist.

Leider hat die Berufsgenossenschaft das zutreffende Urteil vom SG Darmstadt nicht akzeptiert. Sie ist in Berufung gegangen, hat viele neue Fragen gestellt, eine weitere Sachaufklärung des Falles verlangt und damit die Rentenzahlung an den Mandanten weiter verhindert. Plötzlich war die Belastung des Mandanten am Arbeitsplatz wieder streitig und auch die medizinischen Voraussetzungen.

Dort ist dann auch diskutiert worden, wie schwarz ein Black disc sein muss und wo genau. In einem neuen Buch über die BK 2108 haben die "richtigen Leute" behauptet, die Black disc müsse mindestens Grad 4 haben und an einer bestimmten Stelle sein, um aktzeptiert zu werden. Das stimmt aber nicht mit den offiziellen Regeln, dem Konsenpapier überein.
Im Buch war die "Modifikation" im Fettdruck vorn und der eigenliche Text im Anhang ganz hinten. Daher ist der Unterschied von vielen Sachbearbeitern nicht gesehen worden. Es gibt genau dazu sogar ein falsches Urteil vom LSG NRW, das der BG auf den Leim gegangen ist. Beratungsarzt der BG war in diesem Fall der Arzt, der auch an dem Buch mitgeschieben hat. Wenn das kein Zufall ist. Hier wird die Anerkennung der BK 2108 massiv unterwandert.

Eine Entscheidung vom BSG zu diesem Thema war dann doch nicht erwünscht. Die BG musste auch damit rechnen, dass der Fall beim BSG richtig entschieden worden wäre. Das LSG war in diesem Fall erstaulich zurückhaltend, muss sich aber vorwerfen lassen, viel zu lange auf die "fleischlosen" Argumente der BG gehört zu haben.

Es hat tatsächlich bis November 2016 gedauert, bis die BG von sich aus, nach dem x-ten Schriftsatz endlich ein Anerkenntnis abgegben hat. Damit hat das Verfahren tatsächlich fast 18 Jahre gedauert - mein längster Fall.


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