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Steuerfalle für Künstler - Ausschluss aus der Künstlersozialkasse KSK

SOKA-BAU - RA Ingrid Claas hilft
Veröffentlicht von Ingrid Claas in Künstlersozialkasse KSK · 26 September 2019
Tags: KünstlersozialkasseKSKSteuerberatung
Steuerberater und Künstler:
Es ist die Aufgabe eines Steuerberaters für seinen Mandanten die optimale Lösung seiner steuerrechtlichen Situation zu finden. Zwar heißt es „weniger ist mehr“, andererseits kann es aber auch sein, dass mehr weniger ist.
Gibt man bei Google die Begriffe Steuerberater Künstler 3.900 ein, gibt 48.700 Ergebnisse in 0,63 Sekunden. Es fehlt fast immer das Stichwort 3.900, das hier aber besonders wichtig ist. Viele Künstler haben höhere Kosten als Einnahmen. Das führt zu einem Negativergebnis und reduziert die Steuerlast insgesamt, wenn z. B. noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorhanden sind. Trotzdem riskiert der Steuerberater einen Haftungsfall, wenn er dieses Negativeinkommen ohne Besprechung mit dem Künstler Jahr für Jahr in die Einkommenssteuerformulare einträgt.

Künstler müssen mindestens 3.900,00 € zu versteuerndes Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit haben, um die Bedingungen für die Künstlersozialkasse zu erfüllen. Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse führt zu einem sehr günstigen Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Beispiel: Wer im Jahre 2018 ein Jahresarbeitseinkommen aus künstlerischer Tätigkeit (vor Steuern) in Höhe von 8.500,00 € hatte und der KSK auch so meldet, muss 2019 monatlich einen Beitrag zur Künstlersozialversicherung in Höhe von 131,57 € bezahlen. Darin enthalten sind Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der Betrag wird von der KSK verdoppelt und weitergeleitet.
Wer weniger als 3.900,00 € Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit hat, muss wie ein normaler Selbständiger Krankenkassenbeiträge bezahlen, die sehr viel höher sind.
Auch wenn sich die Höhe des Krankenkassenbeitrags zum 01.01.2019 einkommensorientiert geändert hat, muss  berücksichtigt werden, dass ein Künstler über die KSK nicht nur kranken- und pflegeversichert ist, sondern auch rentenversichert. Diese besondere Versicherung für Künstler gibt einen einzigartigen sozialen Schutz, der Deutschland zu einem besonders freundlichen Land für Künstler macht.

Leider gibt es immer noch Steuerberater, die das nicht wissen.

Künstler müssen regelmäßig bis zum 01.12. eine Einkommenschätzung für das Folgejahr melden. Diese Schätzung ist dann die Berechnungsgrundlage für den Beitrag des kommenden Jahres. Die Schätzungen sollen sich so realistisch wie möglich an der aktuellen Einkommenssituation orientieren. In unregelmäßigen Abständen verlangt die KSK von den Künstlern die Vorlage aller Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre. Wird dann anhand der Steuerbescheide festgestellt, dass die Schätzungen viel zu hoch oder viel zu niedrig waren, hat der Künstler ein Problem. Wer regelmäßig keine Jahreseinkünfte von mindestens 3.900,00 € erreicht hat, fliegt hochkant aus der KSK, da er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Wer viel zu niedrige Einnahmen angibt, wird mit einem höheren Einkommen amtlich geschätzt und riskiert unter Umständen sogar noch ein Bußgeld.

Probleme hat auch, wer nicht-künstlerisch mehr als 450,00 € im Monat dazuverdient, da dann die Voraussetzungen für die extrem günstige Krankenversicherung nicht mehr vorliegen. Auf diese Punkte muss ein Steuerberater, der Künstler betreut, zwingend hinweisen.

Besser ist es sich vorher beraten zu lassen, um Fehler zu vermeiden, am besten von einer Fachanwältin für Sozialrecht, die sich u. a. auf Künstlersozialversicherung spezialisiert hat. Rufen Sie mich an wenn Sie dazu noch Fragen haben.


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