Bundesarbeitsgericht kippt hohe SOKA-BAU Zinsforderungen für abgemeldete Betriebe.
Veröffentlicht von Ingrid Claas in SOKA-BAU · Dienstag 17 Dez 2024 · 2:00
Tags: SOKA, BAU, Zinsforderung, Bundesarbeitsgericht, VTV, Entscheidung, vom, 4.12.2024
Tags: SOKA, BAU, Zinsforderung, Bundesarbeitsgericht, VTV, Entscheidung, vom, 4.12.2024
Der Fall:
Mein Mandant wurde von der SOKA-BAU aufgefordert, für den Zeitraum von Dezember 2008 bis Juni 2010 rückständige Beiträge sowie Zinsen in Höhe von über 17.000 Euro zu zahlen.
Die Besonderheit: Der Betrieb war bereits zum 31. Dezember 2013 abgemeldet worden. Die SOKA-BAU forderte dennoch weiterhin Zinsen in Höhe von 1% pro Monat (bis 2018, danach 0,9%) gemäß VTV.
Nachdem der Mandant Verjährung geltend machte, reduzierte die SOKA-BAU die Forderung zunächst, bestand aber weiterhin auf Zinsen ab Juli 2017. Das Arbeitsgericht wies die Klage der SOKA-BAU wegen Verjährung ab. In der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt wurde die Klage mit einer anderer Begründung ebenfalls abgewiesen, aber die Revision zum BAG zugelassen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
Das BAG gab dem Mandanten Recht und wies die Revision der SOKA-BAU zurück. Die Begründung: Mit der Abmeldung des Betriebs im Jahr 2013 endete der Geltungsbereich des VTV für das Unternehmen. Somit konnte die SOKA-BAU nach diesem Zeitpunkt keine Zinsen mehr auf Basis des VTV verlangen. Stattdessen wären nur die deutlich niedrigeren gesetzlichen Zinsen zulässig gewesen, die aber nie ausdrücklich verlangt wurden.
Die Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen:
- Kein VTV, keine VTV-Zinsen: Unternehmen, die nicht mehr dem Geltungsbereich des VTV unterliegen (z.B. aufgrund von Abmeldung, anderer Tätigkeit oder Zugehörigkeit zu einem anderen Tarifvertrag), müssen keine hohen Zinsen gemäß VTV für rückständige Beiträge bezahlen.
- Klarheit für die Praxis: Das BAG hat einen bisher ungeklärten Rechtsstreit entschieden und Rechtssicherheit geschaffen.
- Ersparnis für betroffene Betriebe: Für den Mandanten bedeutet das Urteil konkret eine Reduzierung der Forderung von über 17.000 Euro auf Null.
Fazit:
Das Urteil des BAG stellt klar: Wenn der Geltungsbereich des VTV nicht mehr gegeben ist, können auch keine "Strafzinsen" gemäß VTV erhoben werden. Dies betrifft nicht nur abgemeldete Betriebe, sondern auch solche, die aus anderen Gründen nicht mehr unter den VTV fallen.
Kontakt:
Ich stehe Ihnen für Fragen zu dieser Entscheidung und zu anderen Problemen mit der SOKA-BAU gerne zur Verfügung. Rufen Sie mich an. Meine Nummer ist 0611 376036.
Ihre Rechtsanwältin Ingrid Claas aus Wiesbaden.
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