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Selbständig versus Scheinselbständig

SOKA-BAU - RA Ingrid Claas hilft
Veröffentlicht von Ingrid Claas in Sozialversicherung · Sonntag 20 Okt 2019
Tags: selbständigscheinselbständigStatusfestselleungsverfahren
Risiko für Auftraggeber: Selbständig oder Scheinselbständig

 
Immer häufiger werden Selbständige als Scheinselbständige eingestuft – mit weitreichenden finanziellen und arbeitsrechtlichen Folgen.

 
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 4. 6. 2019 festgestellt, dass Anästhesisten, die als Honorarärzte im Krankenhaus arbeiten, angestellt sind und nicht selbständig. Die arbeitsrechtliche Bewertung ist nicht bindend.

 
Begründung:
 
Wer in den Organisationsablauf eingebunden ist, arbeitet in der Regel fremdbestimmt. Dies gilt auch für Pflegekräfte in stationären Einrichtungen und für viele andere Berufsgruppen.
 

Daraus folgt, dass der Auftraggeber des Selbständigen zum Arbeitgeber eines „Scheinselbständigen“ wird und für diesen die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für bis zu vier Jahre (aktuell ab 1. 1. 2015) rückwirkend abführen muss.
 

Auch bei GmbH-Geschäftsführern wird neuerdings verstärkt überprüft ob Sozialversicherungspflicht besteht. Zuständig ist allein die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV).
 

Was passiert, wenn die DRV bei der Betriebsprüfung mit der firmeninternen Bewertung der „Selbständigen“ nicht einverstanden ist und kein Statusfestsellungsverfahren durchgeführt wurde? Dann erhält der Betrieb einen Prüfbericht und eine Beitragsberechnung, die von der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle, hilfsweise vom Zoll, eingezogen wird.

 
Oft wird nicht jeder einzelne Arbeitnehmer geprüft sondern nur eine Auswahl. Das hatte in der Vergangenheit immer zur Folge, dass die Prüfung nicht verbindlich war, also vergangene Zeiträume nachgeprüft werden konnten.

 
Neu ist, dass bestimmte Sachverhalte jetzt verbindlich festgestellt werden müssen, um Rechtsklarheit für alle Betroffenen zu schaffen.
 
Das Nichtzahlen von Sozialversicherungsbeiträgen ist ein Dauerdelikt. Die Verjährung ist 4 Jahre, die Säumnisgebühren sind 1 Prozent pro Monat. In vielen Fällen gibt es für den Arbeitnehmerbeitrag keine Verrechnungs­möglichkeit.

 
Hinzu kommen vielfältige Haftungsansprüche gegenüber den handelnden Personen.

 
Die Betriebsprüfungen finden alle 4 Jahre statt. Wann war Ihre letzte Betriebsprüfung?  
 
Verschaffen Sie sich Klarheit bevor die Betriebsprüfer kommen.

 
Ich berate Sie gerne.


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